Selbstständige, Honorarkräfte, u.a. – wenn die DRV schreibt

Sie haben den Schritt in die Selbstständigkeit gewagt und plötzlich schreibt Sie die DRV an, weil Sie sich nicht angemeldet haben oder bislang keine Beiträge gezahlt haben? Vielleicht haben Sie sogar schon einen Bescheid mit einer Zahlungsaufforderung erhalten?

Viele Selbstständige sind kraft Gesetzes in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und wissen es oft nicht. Andere unterliegen dieser Versicherungspflicht aufgrund ihrer ausgeübten Tätigkeit hingegen nicht. Aber was gilt konkret für Sie?

Gerne beleuchten wir mit Ihnen Ihre persönliche Versicherungssituation und überlegen gemeinsam, welche Optionen Sie haben und welche Schritte zu veranlassen sind. Im Idealfall bereits vor Aufnahme Ihrer Selbstständigkeit oder kurz danach, aber selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn die DRV bereits im Hinblick auf Ihren Versichertenstatus auf Sie zugekommen ist.

Scheinselbstständigkeit

Mancher Unternehmer ist leider nur auf dem Papier selbständig. So werden viele zwar auf dem Papier von ihren Geschäftspartnern vertraglich als „selbstständig“ bezeichnet, jedoch zeichnen die tatsächlichen Begebenheiten ein anderes Bild. Müssen Sie beispielsweise wir ein Arbeitnehmer handeln und sind in einen fremden Betrieb eingegliedert oder nur für einen Auftraggeber tätig, gelten Sie als scheinselbständig im Sinne der Rentenversicherung und unterliegen der Sozialversicherungspflicht. In beiden Fällen kann es schnell teuer werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft u.a. im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Ihrem Auftraggeber oder durch ein eingeleitetes Statusfeststellungsverfahren.

Gerne beleuchten wir mit Ihnen Ihre persönliche Versicherungssituation und beraten Sie, welche Schritte zu veranlassen sind. Im Idealfall bereits vor Aufnahme Ihrer Selbständigkeit oder kurz danach, aber selbstverständlich unterstützen wir Sie auch, wenn die DRV bereits im Hinblick auf Ihren Versichertenstatus oder den einer für Sie tätigen Person auf Sie zugekommen ist.

Statusfeststellung

Die Arbeitswelt ist heute sehr vielfältig ausgestaltet. Vielfach sind in diesem Zusammenhang abhängig Beschäftigte und selbstständige Auftragnehmer nicht immer zweifelsfrei auf den ersten Blick voneinander zu unterscheiden.

Auftraggebern bzw. Unternehmern obliegt jedoch die Verpflichtung als Schuldner der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge, jede für ihn tätige Person im Hinblick darauf zu bewerten, ob eine Versicherungspflicht in der DRV besteht. Hier kann es schnell teuer werden, wenn z.B. erst im Rahmen einer Betriebsprüfung durch die DRV festgestellt wird, dass Honorarkräfte oder freie Mitarbeiter doch nicht selbstständig, sondern abhängig beschäftigt sind. In diesem Fall sind durch Sie als Unternehmer rückwirkend für mindestens vier Jahre die gesamten Sozialversicherungsbeiträge zzgl. Säumniszuschlägen nachzuzahlen.

Falls Sie als Auftraggeber bzw. Unternehmer unsicher sind, ob es sich bei für Sie tätigen Personen um Selbstständige oder abhängig Beschäftigte handelt, unterstützen wir Sie gerne dabei, Licht ins Dunkle zu bringen und besprechen mit Ihnen nach einer ersten rechtlichen Einschätzung die weiteren erforderlichen Schritte. Im Idealfall sollte dies deutlich im Vorfeld einer Betriebsprüfung erfolgen. Selbstverständlich beraten und unterstützen wir Sie jedoch auch, wenn die Betriebsprüfung bereits stattgefunden hat und Sie schon entsprechende Post von der DRV erhalten haben.

Aber auch, wenn Sie sich als Auftragnehmer selbstständig gemacht haben, empfiehlt es sich dringend, in Zweifelsfällen über den Status der Versicherungspflicht zeitnah Klärung herbeizuführen. Gerne beraten wir Sie neutral im Hinblick darauf, wie die DRV Ihre Situation im Falle einer Prüfung wahrscheinlich einschätzen würde und welche Vor- und Nachteile sich für Sie daraus ergeben könnten und ob es sinnvoll erscheint, bestehende Zweifel über ein Statusfeststellungsverfahren bei der DRV verbindlich klären zu lassen.