Unsere Beratungsleistungen

Mein Anspruch ist es, meine Mandanten umfassend und ihren individuellen Bedürfnissen angepasst zu beraten.

Sie erreichen mich telefonisch und per E-Mail.

Die konkreten Beratungsleistungen passe ich individuell an die jeweilige Situation meiner Mandanten an. Diese können auch ausschließlich telefonisch oder digital erfolgen. Gerne besuche ich Sie aber auch vor Ort, wenn Sie beispielsweise gesundheitlich eingeschränkt sind oder eine Beratung vor Ort in Ihrem Betrieb bevorzugen.

Beratungskosten

Rechtsanwälte und Rentenberater unterliegen der Berufs- und Gebührenordnung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG).

Die Kosten für ein mündliche Erstberatung belaufen sich – je nach Umfang und Schwierigkeit – nach den Regelungen des RVG auf höchstens 190,00 € zzgl. Umsatzsteuer für Verbraucher (kein selbstständiger Unternehmer), sofern keine anderslautende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde.

Gerne bespreche ich mit Ihnen im Rahmen des Erstkontakts die ca. auf Sie zukomenden Kosten der Beratungsleistung sowie die Konditionen einer Vergütungsvereinbarung. Die Beratungskosten bemessen sich je nach Umfang und Schwierigkeitsgrad Ihres individuellen Beratungsbedarfs.

Kostenerstattung durch Dritte

Sofern Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, können die Kosten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung durch Rechtsanwälte und Rentenberater unter Umständen ganz oder teilweise von Ihrer Rechtsschutzversicherung erstattet werden. Eine Deckungsanfrage an Ihre Rechtsschutzversicherung wird hier Klarheit bringen.

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Kostenerstattung für Rechtsmittelverfahren durch den Versicherungsträger selbst, sofern das Verfahren (Widerspruch, Klage, Berufung) erfolgreich war. Die diesbezüglichen Regelungen finden sich in § 63 SGB X und § 193 SGG. Über die Kostenerstattungspflicht entscheiden die Versicherungsträger bzw. die Gerichte.

Steuerliche Anerkennung

Rechtsberatungskosten bzw. Beratungshonorare können im Rahmen der Steuererklärung als Werbungskosten geltend gemacht werden (BMF-Schreiben vom 20.11.1997, IV B5-S.2255-356/97).